Die SAB Sigorta Acenteleri Derneği hat in einem Schreiben an das türkische Ministerium für Finanzen und Schatzwesen darum gebeten, dass Sigorta Acenteleri (Versicherungsagenturen) von der Verpflichtung zur Nutzung neuer Zahlungskassensysteme gemäß der Richtlinie Nr. 507 ausgenommen werden. Dies stützt sich auf den Artikel 30 des 6802 Gesetzes über Kostensteuern, der festlegt, dass Versicherungsagenturen nicht verpflichtet sind, an der BSMV- und KDV-Steuer teilzunehmen.
Die Agenturen argumentieren, dass sie durch die Bereitstellung von POS-Geräten in ihren Büros dazu beitragen, dass ihre Kunden nicht ohne Versicherungspolicen dastehen, insbesondere in wirtschaftlich schwierigen Zeiten. Es wird betont, dass eine Ausnahmeregelung dazu beitragen könnte, unnötige Bürokratie zu vermeiden, da jede Agentur eine Nichtversteuerungsbescheinigung von den zuständigen Steuerbehörden einholen müsste. Bei über 20.000 registrierten Agenturen könnte dies zu einer erheblichen Belastung für die Steuerbeamten führen.
In dem Schreiben wird unterstrichen, dass die Versicherungsagenturen durch die Vorschriften des 5684 Gesetzes im Rahmen von TOBB (Vereinigung der Handelskammern und Börsen der Türkei) arbeiten und alle relevanten rechtlichen Anforderungen erfüllen. Der Vorstandsvorsitzende der SAB Sigorta Acenteleri Derneği, Ayhan Çalık, appelliert an die Bedeutung dieser Maßnahme für die Stabilität und Entwicklung des Sektors.