Das Dokument beschäftigt sich mit Änderungen an der Verordnung über die Präsentation der Finanzberichte von Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften sowie Pensionsgesellschaften. Es wurden spezifische Anpassungen in Bezug auf Fristen und Tabelleninhalt vorgenommen.
Artikel 1
In der Übergangsbestimmung 1 der Verordnung, die im Amtsblatt vom 1. Oktober 2023 veröffentlicht wurde, wurde der Begriff „2025“ in „2026“ geändert.
Artikel 2
In Absatz 1 von Artikel 12 der gleichen Verordnung wurde der Begriff „1/1/2025“ in „1/1/2026“ geändert.
Artikel 3
Die Fußnoten 16.2 und 16.6 sowie die zweite Tabelle in Fußnote 16.9.1 der Anlage EK-1/B wurden aufgehoben. Zudem wurden die Formulierungen „Müssen portfoliowise angegeben werden.“ in den Fußnoten 16.8.4, 17.4 und 18 in „Das Mindestportfoliograd, das von der Institution festgelegt wird, muss berücksichtigt werden.“ geändert.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft:
a) die Bestimmungen des Artikels 3 am 1. Januar 2026,
b) die übrigen Bestimmungen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.
Artikel 5
Die Umsetzung dieser Verordnung obliegt dem Präsidenten der Aufsichtsbehörde für Versicherungs- und Pensionswesen.