Verordnung zur Änderung des Rundschreibens über die Tarife und Anweisungen des staatlich unterstützten Systems der Handelsforderungenversicherung und dessen Arbeitsweise und -prinzipien
Verordnung zur Änderung des Rundschreibens über die Tarife und Anweisungen des staatlich unterstützten Systems der Handelsforderungenversicherung und dessen Arbeitsweise und -prinzipien

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Das Dokument mit dem Titel „DEVLET DESTEKLİ TİCARİ ALACAK SİGORTASI SİSTEMİNİN TARİFE VE TALİMATLARI İLE ÇALIŞMA USUL VE ESASLARINA DAİR TEBLİĞDE DEĞİŞİKLİK YAPILMASINA DAİR TEBLİĞ“ beschreibt Änderungen an der Verordnung zum staatlich unterstützten Handelsforderungen-Versicherungssystem. Die Änderungen beinhalten Anpassungen in den Artikeln, die sowohl terminologische Klarstellungen als auch neue Vorgaben zur Bestimmung von Risiken und Gebühren umfassen.

Artikel 1
In Artikel 3 wurde ein neuer Punkt zu den allgemeinen Bedingungen der Handelsforderungen-Versicherung hinzugefügt.

Artikel 2
In Artikel 4 wurden Begriffe verändert, um die allgemeine Formulierung zu vereinheitlichen, und ein Begriff wurde gestrichen.

Artikel 3
In Artikel 8 wurde die Bezeichnung der Bewertung der Risikogebühren geändert und Anpassungen zur Berechnung dieser Gebühren eingeführt.

Artikel 4
In Artikel 10 wurde die Nummerierung eines Punkts aktualisiert.

Artikel 5
In Artikel 12 wurde ein neuer Absatz zur Risikoabdeckung bei Naturkatastrophen eingeführt sowie mehrere Begriffsänderungen in den bestehenden Absätzen vorgenommen.

Artikel 6
In Artikel 13 wurden die Bezeichnungen bezüglich Zielumsätze modifiziert, und ein neuer Absatz zur Risikoabdeckung bei Naturkatastrophen wurde hinzugefügt.

Artikel 7
In Artikel 14 wurde ebenfalls eine Nummerierung aktualisiert.

Artikel 8
In Artikel 15 wurden die Prozentsätze für bestimmte Gebühren erhöht.

Artikel 9
In Artikel 16 wurden die Anforderungen an das technische Personal für den Verkauf von Handelsforderungen-Versicherungen präzisiert, einschließlich der Verpflichtung zur Teilnahme an Schulungen.

Artikel 10
Die Regelungen treten insgesamt nach unterschiedlichen Fristen in Kraft; bestimmte Artikel treten sofort in Kraft, während andere einen Monat nach Veröffentlichung gelten.

Artikel 11
Die Durchsetzung dieser Verordnung obliegt dem Präsidenten der Behörde für Versicherungs- und Rentenaufsicht.

Dieser Inhalt wurde von der offiziellen Website der SEDDK übernommen. Klicken Sie hier, um das Originaldokument und die vollständigen Details einzusehen.

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